Allgemeine Geschäftsbedingungen

ConSwiss GmbH, Basel — Stand: 2025

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen der ConSwiss GmbH (nachfolgend „ConSwiss") gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde").
  2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn ConSwiss diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
  3. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung bedarf.

§ 2 Leistungsangebot

ConSwiss erbringt folgende Dienstleistungen:

  • PointCloud-to-BIM: Erfassung und Konvertierung von 3D-Scandaten in BIM-Modelle mittels NavVis MLX-Technologie
  • BIM-Management: Koordination, Verwaltung und Qualitätssicherung von BIM-Daten
  • Digitale Qualitätskontrolle: Abgleich von PointCloud-Scans mit 2D/3D-Plänen
  • Clash-Planung: Erkennung und Auflösung von Kollisionen in Gebäudemodellen
  • Fortschrittsverfolgung: Echtzeit-Monitoring des Baufortschritts
  • Remote-Projektzusammenarbeit: Digitale Koordination verteilter Projektteams
  • Technische Planung: HVAC, Sanitär, Elektro, Brandschutz, Gebäudeautomation
  • Projektmanagement: Planung, Steuerung und Controlling von Bauprojekten
  • Facility Management Consulting: Beratung für den nachhaltigen Gebäudebetrieb
  • jopi.AI: KI-gestützte Lösungen für die Bau- und Immobilienbranche (sofern vertraglich vereinbart)

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von ConSwiss sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung von ConSwiss oder durch Beginn der Leistungserbringung.
  3. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform, um rechtswirksam zu sein.

§ 4 Preise und Preistabelle PointCloud-Scanning

4.1 PointCloud-Scanning (NavVis MLX)

ProjektgrössePreis pro m²
Klein (< 500 m²)CHF 3.50/m²
Mittel (500–2'000 m²)CHF 2.50/m²
Gross (> 2'000 m²)CHF 1.50/m²

Anfahrtspauschale (Setup/Reise): CHF 450.00 (einmalig pro Einsatz)

4.2 Sonstige Leistungen

Preise für BIM-Management, Technische Planung, Projektmanagement und weitere Leistungen werden individuell im Angebot festgelegt.

4.3 Mehrwertsteuer

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MWST), sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

§ 5 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
  2. Bei Zahlungsverzug ist ConSwiss berechtigt, einen Verzugszins von 5% p.a. zu berechnen.
  3. Einwände gegen Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.
  4. Aufrechnungen gegenüber Forderungen von ConSwiss sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 6 Rechnungsprüfung — Ablehnung nicht prüfbarer Rechnungen

  1. ConSwiss ist berechtigt, Rechnungen von Lieferanten, Subunternehmern oder sonstigen Dritten abzulehnen und nicht zu begleichen, wenn diese nicht nachvollziehbar, nicht prüfbar oder unvollständig sind.
  2. Als nicht prüfbar gelten insbesondere Rechnungen, die:
    • keine eindeutige Leistungsbeschreibung enthalten,
    • keinen Bezug zu einem konkreten Auftrag, Projekt oder einer Bestellung aufweisen,
    • keine überprüfbaren Mengen- oder Zeitangaben enthalten,
    • ohne vereinbarte Stundenrapporte, Lieferscheine oder sonstige Leistungsnachweise eingereicht werden,
    • Positionen enthalten, die nicht vertraglich vereinbart oder vorab genehmigt wurden.
  3. ConSwiss teilt die Ablehnung dem Rechnungssteller schriftlich mit und gibt Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
  4. Bis zur Vorlage einer prüfbaren und korrekten Rechnung besteht keine Zahlungspflicht. Allfällige Verzugszinsen oder Mahngebühren, die aus der Ablehnung einer nicht prüfbaren Rechnung resultieren, gehen zulasten des Rechnungsstellers.
  5. Freigabe von Stundenrapporten für ConSwiss-Leistungen: Stundenrapporte und Leistungsnachweise für von ConSwiss erbrachte Leistungen müssen vom Auftraggeber zeitnah, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Einreichung freigegeben werden. Erfolgt keine Freigabe innerhalb dieser Frist, gelten die erbrachten Leistungen als nicht mehr nachvollziehbar und nicht verrechenbar. ConSwiss ist in diesem Fall berechtigt, die entsprechenden Leistungen nicht in Rechnung zu stellen und nicht zu bezahlen. Eine nachträgliche Geltendmachung dieser Leistungen ist ausgeschlossen.

§ 7 Goodwill-Leistungen und gewerbliche Nutzung

  1. ConSwiss kann in begründeten Einzelfällen Leistungen ganz oder teilweise als Kulanzleistung (Goodwill) erbringen, ohne dafür eine Vergütung zu verlangen.
  2. Goodwill-Leistungen sind stets als solche zu verstehen und begründen keinen Rechtsanspruch auf künftige gleichartige Kulanzbehandlung.
  3. Wird eine als Goodwill erbrachte Leistung durch den Kunden oder einen Endnutzer gewerblich genutzt — insbesondere durch Weiterverkauf, Einbindung in kostenpflichtige Produkte oder Dienstleistungen, Lizenzierung, Vermietung oder sonstige kommerzielle Verwertung — ist ConSwiss berechtigt, diese Leistung rückwirkend zum regulären Marktpreis vollständig in Rechnung zu stellen.
  4. Als gewerbliche Nutzung gilt jede direkte oder indirekte wirtschaftliche Verwertung, die über den vereinbarten oder offensichtlichen Verwendungszweck hinausgeht.
  5. ConSwiss wird den Kunden in einem solchen Fall schriftlich informieren. Der volle Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.

§ 8 Empfehlungsprogramm

  1. ConSwiss betreibt ein Empfehlungsprogramm, bei dem Empfehlungsgeber eine Gutschrift von 5% des Netto-Projektwertes erhalten, wenn ein von ihnen empfohlener Neukunde einen Auftrag erteilt.
  2. Bedingungen: Mindestauftragswert CHF 1'000; Gutschriften kumulierbar und 12 Monate gültig; Empfehlung muss vor erstem Kontakt des Neukunden erfolgt sein; Auszahlung nach vollständigem Zahlungseingang.
  3. Eigenempfehlungen sowie Empfehlungen von Mitarbeitenden sind ausgeschlossen.
  4. Das Empfehlungsprogramm gilt für alle ConSwiss-Dienstleistungen gemäss § 2.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt ConSwiss alle zur Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.
  2. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
  3. Verzögerungen, die auf unzureichende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten von ConSwiss. Entstehender Mehraufwand wird gesondert verrechnet.

§ 10 Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Alle von ConSwiss erstellten BIM-Modelle, PointCloud-Daten, Softwarelösungen, KI-Modelle (inkl. jopi.AI) und sonstigen digitalen Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrecht.
  2. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck.
  3. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder gewerbliche Verwertung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ConSwiss untersagt.
  4. ConSwiss behält das Recht, anonymisierte Projektdaten für interne Forschungs- und Entwicklungszwecke zu verwenden.

§ 11 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheimzuhalten und ausschliesslich zur Vertragserfüllung zu verwenden.
  2. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von 5 Jahren.
  3. ConSwiss ist berechtigt, den Kunden und das Projekt als Referenz zu nennen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 12 Haftung

  1. ConSwiss haftet für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von ConSwiss auf einen Betrag von CHF 50'000.00 begrenzt.
  3. ConSwiss haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust, soweit gesetzlich zulässig.
  4. KI-gestützte Leistungen (jopi.AI): Der Kunde ist verpflichtet, Ergebnisse aus KI-Analysen durch Fachpersonen zu prüfen. ConSwiss übernimmt keine Haftung für Schäden aus der unkritischen Übernahme von KI-Ergebnissen.
  5. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 13 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Der Kunde hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen.
  2. ConSwiss ist berechtigt, Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Kunde eine Preisminderung verlangen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung.

§ 14 Kündigung und Vertragsbeendigung

  1. Dauerschuldverhältnisse können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
  3. Bei Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund werden bereits erbrachte Leistungen vollständig verrechnet.

§ 15 Datenschutz

  1. ConSwiss verarbeitet personenbezogene Daten gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sofern anwendbar.
  2. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
  3. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf www.conswiss.gmbh.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, insbesondere das Obligationenrecht (OR).
  2. Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Basel, Schweiz.
  3. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  4. Änderungen: ConSwiss behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Kunden werden über wesentliche Änderungen schriftlich informiert.

ConSwiss GmbH · Basel, Schweiz · [email protected] · www.conswiss.gmbh

Stand: 2025. Empfehlung: Vor dem rechtsverbindlichen Einsatz durch einen Schweizer Rechtsanwalt prüfen lassen.